Beinhaltet C1
nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Kraftomnibusse im
Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste -
gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen
Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur
bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
nur mit Klasse
Bab 18 Jahre
Befristung
der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für
jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg
und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse CE:
Beinhaltet BE, C1E ,T
nur mit Klasse C
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger
über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen
Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines
Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Beinhaltet BE
nur mit Klasse C1
ab 18 Jahre
Befristung
der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für
jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination
12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeuges nicht übersteigen.